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Verfassung der Westlichen Inseln (Stand 30.09.2007)


Präambel

In stolzer Erinnerung an eine Zeit, da die Westlichen Inseln das bevölkerungsreichste, aktivste und beliebteste Land der Demokratischen Union waren, charakterlich gestärkt durch die Lehren aus Fehlern der Vergangenheit, beseelt von dem Willen, ihren Beitrag zu einem Wiederaufschwung der Demokratischen Union zu leisten, und geleitet von dem Wunsch, wieder das erfolgreichste Land einer blühenden Demokratischen Union zu sein, haben sich die Bürgerinnen und Bürger der Westlichen Inseln diese Verfassung gegeben.


Abschnitt I - Der Staat


Artikel 1 [Die Staatsgrundlagen]
(1) Die Westlichen Inseln sind ein republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat und ein Unionsland der Demokratischen Union. Die Verfassung und die Gesetze der Demokratischen Union sind für die Westlichen Inseln bindend.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus, das seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen äußert und die Staatsgewalt durch die in dieser Verfassung bestimmten getrennten Organe der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtssprechenden Gewalt ausübt.
(3) Die gesetzgebende Gewalt ist an die verfassungsmäßige Ordnung der Demokratischen Union und der Westlichen Inseln gebunden, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 2 [Die Staatssymbole]
(1) Die Flagge der Westlichen Inseln zeigt fünf waagrecht angeordnete weiße Hibiskusblüten im roten Tuch.
(2) Das Wappen der Westlichen Inseln zeigt ein aus fünf Hibiskusblüten gebildetes dionisches Kreuz im runden roten Wappenschild, umgeben von einem weißen Bord auf einem Radius von drei Vierteln des Wappenschildes.

Artikel 3 [Die Hauptstadt]
Die Hauptstadt der Westlichen Inseln, der Sitz des Abgeordnetenhauses, der Landesregierung und der Obersten Landesbehörden ist Saint Pierre.

Artikel 4 [Die Amtssprachen]
Die Amtssprachen der Westlichen Inseln sind Imperianisch, Barnstorvisch und Kamëleutisch.

Abschnitt II - Die Menschen- und Bürgerrechte


Artikel 5 [Die Würde des Menschen]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 6 [Das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Würde im Sterben]
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Achtung seiner Würde im Sterben. In die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(2) Niemand darf grausamer, unmenschlicher, erniedrigender oder ungewöhnlicher Behandlung oder Strafe unterworfen, oder ohne ihre oder seine ausdrückliche und freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden.
(3) Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Artikel 7 [Die allgemeine Handlungsfreiheit]
(1) Jeder Mensch hat das Recht, seine Persönlichkeit frei und ungehindert zu entfalten, solange und soweit sie oder er nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die allgemein anerkannten Maßstäbe ethischen Handelns verstößt.
(2) Niemand darf zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden, zu der nicht das Gesetz verpflichtet.

Artikel 8 [Die Freiheit der Person]
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
(2) Beschränkungen sind nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes, und nur unter Beachtung der darin bestimmten Formen zulässig.
(3) Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur ein Richter zu entscheiden. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als vierundzwanzig Stunden in Gewahrsam halten. Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch misshandelt werden.
(4) Wer wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommen wird, ist binnen vierundzwanzig Stunden nach der Festnahme der Richterin oder dem Richter vorzuführen, die oder der der oder dem Festgenommenen die Gründe der Festnahme mitzuteilen, sie oder ihn zu vernehmen und ihr oder ihm Gelegenheit zu Einwändungen zu geben hat. Die Richterin oder der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(5) Von der richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine angehörige Person der oder des Festgenommenen oder eine Person ihres oder seines Vertrauens, bei Minderjährigen auch die oder der Erziehungsberechtigte, zu benachrichtigen.

Artikel 9 [Die Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich.
(2) Kein Mensch darf seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Heimat und Herkunft, seiner Nationalität, seiner Sprache, seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner sozialen Herkunft und Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen wegen bevorzugt oder benachteiligt werden. Kein Mensch darf seiner Behinderung wegen benachteiligt werden.

Artikel 10 [Die informationelle Selbstbestimmung]
(1) Jeder Mensch hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des oder der Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.
(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem oder der Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zulässt.

Artikel 11 [Die Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter oder auf Grund richterlicher Entscheidung, bei Gefahr im Verzuge auch durch andere gesetzlich zu bestimmende Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen zur Aufklärung einer ihrer Schwere nach zum Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in angemessenem Verhältnis stehenden Straftat durchgeführt werden.
(3) Sonstige Eingriffe und Beschränkungen dürfen nur zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Kinder und Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 12 [Das Brief-, das Post- und das Telekommunikationsgeheimnis]
(1) Das Brief-, das Post- und das Telekommunikationsgeheimnis sind unverletzlich.
(2) Eingriffe sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig, das eine parlamentarische Kontrolle und eine mindestens nachträgliche richterliche Kontrolle vorsehen muss.

Artikel 13 [Das Eigentum]
(1) Das Eigentum, das Erb- und das Schenkungsrecht werden gewährleistet.
(2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur in solchen Ausnahmefällen zulässig, in denen eine Übertragung des Eigentumes durch Kaufvertrag unmöglich ist oder am Unwillen der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers scheitert. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht den Betroffenen der Rechtsweg offen.

Artikel 14 [Die Ehe, die anderen Partnerschaftsformen und die Familie]
(1) Jeder Mensch hat das Recht mit einer frei gewählten Partnerin oder einem frei gewählten Partner des anderen oder gleichen Geschlechts eine Ehe oder eine nichteheliche, auf Dauer angelegte und auf die Übernahme gegenseitiger Verantwortung gegründete Partnerschaft einzugehen und eine Familie zu gründen. Die staatliche Gemeinschaft achtet Ehen und nichteheliche Partnerschaften gleich.
(2) Die Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht ihrer Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Achtung ihrer Würde als eigenständige Persönlichkeiten.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsbrechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Nichteheliche Kinder haben das Recht, von ihren beiden Elternteilen gemeinsam gepflegt und erzogen zu werden. Ist das in Ausnahmefällen nicht möglich, haben sie Anspruch auf Umgang mit dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil.
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Artikel 15 [Die Grundrechte vor Gericht]
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2) Jeder einer Straftat beschuldigte oder angeklagte Mensch ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld rechtskräftig erwiesen ist.
(3) Vor Gericht hat jeder Mensch Anspruch auf rechtliches Gehör. Niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst oder eine nahe angehörige Person auszusagen.
(4) Eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes einer Verteidigerin oder eines Verteidigers bedienen.
(5) Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
(6) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf ihrer oder seiner gesetzlichen Richterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Richter entzogen werden entzogen werden.

Artikel 16 [Die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens und Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder Feierlichkeit, zur Teilnahme an religiösen Übung oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
(3) Es besteht keine Staatsreligion. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(4) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgesmeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinschaft.
(5) Niemand ist verpflichtet, seine oder ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu fragen, wie davon Rechte oder Pflichten abhängen.
(6) Soweit in Krankenhäusern, Heimen, Schulen, bei der Polizei oder in anderen öffentlichen Einrichtungen ein Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge besteht, ist den Religionsgemeinschaften die Vornahme religiöser Handlungen zu gestatten, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Artikel 17 [Die Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit]
(1) Jeder Mensch hat das Recht seine Meinung in Wort, Bild und Schrift frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus frei zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
(2) Die Freiheit der Berichterstattung durch Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen wird gewährleistet, eine Zensur findet nicht statt.
(3) Diese Rechte finden ihre Schranken in den gesetzlichen Vorschrift zum Schutz des Bestandes und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Demokratischen Union und des Landes der Westlichen Inseln, sowie im Recht der persönlichen Ehre.
(4) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung der Demokratischen Union und der Westlichen Inseln.

Artikel 18 [Das Asylrecht]
(1) Wer in seinem Heimatland aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt wird, genießt Asylrecht auf den Westlichen Inseln.
(2) Niemand darf an ein Land oder eine Gerichtsbarkeit ausgeliefert werden, das oder die sie oder ihn mit Folter, der Todesstrafe oder sonst grausamer, unmenschlicher, erniedrigender oder ungewöhnlicher Behandlung oder Strafe bedroht.

Artikel 19 [Das Petitionsrecht]
Jeder Mensch hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an das Abgeordnetenhaus zu wenden.

Artikel 20 [Die Freizügigkeit]
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger der Westlichen Inseln genießen Freizügigkeit auf dem Gebiet der Westlichen Inseln.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Demokratischen Union oder des Landes Westliche Inseln, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 21 [Die Berufs- und Ausbildungsfreiheit]
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger der Westlichen Inseln haben das Recht, ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz und ihre Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Die Berufsausübung kann gesetzlich geregelt werden.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei richterlich angeordneter Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 22 [Die Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger der Westlichen Inseln haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 23 [Die Vereinigungsfreiheit]
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger der Westlichen Inseln haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Artikel 24 [Die Verwirkung von Grundrechten]
Wer das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 12), das Eigentum (Artikel 13) die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 17 II), die Lehrfreiheit (Artikel 17 III), die Versammlungsfreiheit (Artikel 22), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 23), oder das Asylrecht (Artikel 1cool zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Demokratischen Union oder des Landes Westliche Inseln missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Oberste Unionsgericht ausgesprochen.

Artikel 25 [Die Rechtsweggarantie]
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen mit Sitz auf den Westlichen Inseln, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Sofern durch Landesgesetz keine abweichende Bestimmung getroffen ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unionsgerichtsgesetz.

Abschnitt III - Die Volksversammlung


Artikel 26 [Die Zusammensetzung der Volksversammlung]
Die Volksversammlung setzt sich aus allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Westlichen Inseln im Sinne dieser Verfassung zusammen.

Artikel 27 [Das Präsidium und die Geschäftsordnung]
(1) Die Volksversammlung wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine stellvertretende Präsidentin oder einen stellvertretenden Präsidenten. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Volksversammlung übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude der Volksversammlung aus. Ohne ihre oder seine Genehmigung darf in den Räumen der Volksversammlung keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Artikel 28 [Die Rechtsstellung der Mitglieder der Volksversammlung]
(1) Die Mitglieder der Volksversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Mitglieder der Volksversammlung dürfen zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung in der Volksversammlung oder in einem ihrer Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Volksversammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen
(3) Die Mitglieder der Volksversammlung sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Volksversammlung Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Volksversammlung Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst. Insoweit sind auch Schriftstücke der Beschlagnahme entzogen.

Artikel 29 [Die Öffentlichkeit]
(1) Die Volksversammlung verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder der Volksversammlung oder der Premierministerin oder des Premierministers mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in geheimer Abstimmung entschieden.
(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Volksversammlung oder ihrer Untersuchungsausschüsse sind von der jeder Verantwortung frei.

Artikel 30 [Die Rechte der Landesregierung]
(1) Die Volksversammlung und ihre Untersuchungsauschüsse können in jeder Aussprache die Stellungnahme jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen der Volksversammlung und seiner Untersuchungsausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 31 [Die Untersuchungsausschüsse]
(1) Die Volksversammlung hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels ihrer Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften des Strafprozessgesetzes sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis bleibt unberührt.
(3) Das Unionsgericht, soweit es Rechtssprechung des Landes Westliche Inseln ausübt, und die Verwaltungsbehörden des Landes sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Abschnitt IV - Die Landesregierung


Artikel 32 [Die Zusammensetzung der Landesregierung]
Die Landesregierung besteht aus der Premierministerin oder dem Premierminister, der stellvertretenden Premierministerin oder dem stellvertretenden Premierminister und gegebenenfalls den Landesministerinnen und Landesministern.

Artikel 33 [Die Wahl der Premierministerin oder des Premierministers]
(1) Die Premierministerin oder der Premierminister wird in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl für eine Amtszeit von drei Monaten von den Bürgerinnen und Bürgern der Westlichen Inseln gewählt.
(2) Wahlberechtigt ist, wer am ersten Tage der Wahl wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger der Westlichen Inseln im Sinne dieser Verfassung ist. Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgebenen gültigen Stimmen unter Ausschluss der auf Enthaltung lautenden Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang von keiner Bewerberin oder keinem Bewerber erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl neu auszuschreiben.
(4) Stellt sich nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, so ist an Stelle der Wahl eine Abstimmung durchzuführen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist gewählt, wenn sie oder mehr mehr als die Hälfte der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen auf sich vereint. Erreicht die Bewerberin oder der Bewerber diese Mehrheit nicht, so ist die Wahl neu auszuschreiben.
(5) Die oder der Gewählte muss das Amt der Premierministerin oder des Premierministerin binnen drei Tagen nach Ende der Wahl durch Leistung des Amtseides antreten. Ist die oder der Gewählte abwesend gemeldet, beginnt die Frist am ersten Tag nach seiner Rückkehr zu laufen. Tritt die oder der Gewählte nicht innerhalb der Frist dieses Absatzes an, so ist die Wahl neu auszuschreiben.
(6) Die Wahlprüfung obliegt dem Obersten Unionsgericht. Es kann bei festgestellten Verstößen gegen diese Verfassung oder das Wahlgesetz die Wahl annulieren und ihre Wiederholung anordnen.
(7) Das Nähere wird durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 34 [Die Ernennung der Landesregierung]
(1) Die Premierministerin oder der Premierminister ernennt und entlässt die Landesministerinnen und Landesminister. Sie müssen wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Westlichen Inseln im Sinne dieser Verfassung sein.
(2) Die Premierministerin oder der Premierminister ernennt mindestens eine stellvertretende Premierministerin oder einen stellvertretenden Premierminister. Die stellvertretende Premierministerin oder der stellvertretende Premierminister muss wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger der Westlichen Inseln im Sinne dieser Verfassung sein, sie oder er kann zugleich Landesministerin oder Landesminister sein.
(3) Die Premierministerin oder der Premierminister, die stellvertretende Premierministerin oder der stellvertretende Premierminister und die Landesministerinnen und Landesminister leisten bei ihrem Amtsantritt den folgenden Amtseid:

"Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz der Demokratischen Union und des Landes Westliche Inseln wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.


Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung erweitert werden.

Artikel 35 [Die Unvereinbarkeiten]
(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht zugleich das Amt der Unionspräsidentin oder des Unionspräsidenten bekleiden oder der Unionsregierung angehören.
(2) Die Premierministerin oder der Premierminister und die stellvertretende Premierministerin oder der stellvertretende Premierminister dürfen nicht zugleich dem Unionsparlament angehören.
(2) Bestellt der Premierminister dauerhaft eine andere Person zur Vertreterin oder dem Vertreter der Westlichen Inseln im Unionsrat, so darf diese nicht zugleich das Amt der Unionspräsidentin oder des Unionspräsidenten bekleiden, oder dem Unionsparlament oder der Unionsregierung angehören.

Artikel 36 [Die Geschäftsführung der Landesregierung]
(1) Die Premierministerin oder der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Sie oder er leitet die Geschäfte der Landesregierung.
(2) Innerhalb der von der Premierministerin oder dem Premierminister bestimmten Richtlinien leitet jede Landesministerin und jeder Landesminister ihren oder seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Landesregierung, im Zweifel die Premierministerin oder der Premierminister.

Artikel 37 [Die Vertretung nach außen und im Unionsrat]
(1) Die Premierministerin oder der Premierminister vertritt die Westlichen Inseln nach außen.
(2) Die Premierministerin oder der Premierminister nimmt das Recht der Westlichen Inseln zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung der Union im Unionsrat und deren Interessenvertretung über denselben wahr.
(3) Die Premierministerin oder der Premierminister kann das Recht zur Vertretung der Westlichen Inseln nach außen auf die stellvertretende Premierministerin oder den stellvertrenden Premierminister oder eine Landesministerin oder einen Landesminister übertragen. Das Recht zur Vertretung der Westlichen Inseln im Unionsrat kann sie oder er vorübergehend auf die stellvertretende Premierministerin oder den stellvertretenden Premierminister, eine Landesministerin oder den Landesminister oder eine andere Person übertragen, eine dauerhafte Übertragung bedarf der Bestätigung durch die Volksversammlung.

Artikel 38 [Das Begnadigungsrecht]
(1) Die Premierministerin oder der Premierminister übt das Recht der Begnadigung für Personen aus, die auf Grund einer Strafvorschrift eines Landesgesetzes der Westlichen Inseln verurteilt wurden. Zugunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch das Abgeordnetenhaus ausgeübt.
(2) Allgemeine Straferlasse nach Verstößen gegen Strafvorschriften westinsulanischer Gesetze und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen wegen Verstoßes gegen westinsulanische Gesetze bedürfen eines Gesetzes.

Artikel 39 [Das Ende der Amtszeit]
(1) Die Amtszeit der Premierministerin oder des Premierministers, der stellvertretenden Premierministerin oder des stellvertretenden Premierministers und gegebenenfalls der Landesministerinnen und Landesminister endet mit dem Amtsantritt einer neuen Premierministerin oder eines neuen Premierministers.
(2) Die Premierministerin oder der Premierministers, die stellvertretenden Premierministerin oder der stellvertretenden Premierministers und die Landesministerinnen und Landesminister können jederzeit zurücktreten. Nach ihrem Rücktritt sind die Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, ihr Amt bis zur Amtsübernahme durch ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger weiterzuführen. Das gilt nicht für Landesministerinnen und Landesminister, für die keine Nachfolgerin oder kein Nachfolger ernannt werden soll.
(3) Scheidet die Premierministerin oder der Premierministerin vorzeitig aus dem Amt aus, so ist die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers binnen sieben Tagen auszuschreiben. Ist es der aus dem Amt ausgeschiedenen Premierministerin oder dem aus dem Amt ausgeschiedenen Premierminister nicht möglich, das Amt bis zum Amtsantritt einer neuen Premierministerin oder eines neuen Premierministers weiterzuführen, übernimmt die stellvertretende Premierministerin oder der stellvertretende Premierminister kommissarisch die Amtsgeschäfte.

Artikel 40 [Das Misstrauensvotum]
(1) Die Volksversammlung kann der Premierministerin oder dem Premierminister das Misstrauen aussprechen, indem sie mit der Mehrheit der abgegeben, auf ja oder nein lautenden Stimmen in einer freien, gleichen und geheimen Abstimmung eine neue Premierministerin oder einen neuen Premierminister wählt.
(2) Der Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Volksversammlung gestellt werden und eine zur Premierministerin wählbare Bürgerin oder einen zum Premierminister wählbaren Bürger der Westlichen Inseln, welche oder welcher sich bereit erklärt hat, das Amt der Premierministerin oder des Premierministers zu übernehmen als neue Premierministerin oder als neuen Premierminister vorschlagen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so muss die Abstimmung binnen sieben Tagen beginnen. Vereint die als neue Premerministerin oder der als neuer Premierminister Vorgeschlagene mehr als die Hälfte der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen auf sich, so ist das Misstrauensvotum erfolgreich, die oder der Gewählte muss binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses den Amtseid leisten und die bisherige Premierministerin oder der bisherige Premierminister scheidet aus dem Amt aus, Artikel 34 IV gilt entsprechend. Vereint die oder der Vorgeschlagene die erforderliche Mehrheit nicht auf sich, so ist das Misstrauensvotum gescheitert und ein erneuter Versuch bis nach der nächsten regulären Wahl der Premierministerin oder des Premierministers ausgeschlossen.

Artikel 41 [Die Amtsanklage]
(1) Die Volksversammlung kann die Premierministerin oder den Premierminister, die stellvertretende Premierministerin oder den stellvertretenden Premierminister oder eine Landesministerin oder einen Landesminister wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Unionsverfassung, der Verfassung der Westlichen Inseln, eines Unions- oder eines Landesgesetzes vor dem Obersten Unionsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Volksversammlung gestellt werden, der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen. Die Anklage wird von einem Beauftragten der Volksversammlung vertreten.
(2) Stellt das Oberste Unionsgericht fest, dass die Premierministerin oder der Premierminister, die stellvertretende Premierministerin oder der stellvertretenden Premierminister oder die Landesministerin oder der Landesminister einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Unionsverfassung, der Verfassung der Westlichen Inseln, eines Unions- oder eines Landesgesetzes schuldig ist, so kann es sie oder ihn des Amtes für verlustig erklären. Im Falle des Amtsverlustes der Premierministerin oder des Premierministers sind Neuwahlen binnen sieben Tagen nach Verkündung der Entscheidung auszuschreiben. Artikel 40 II 2 findet keine Anwendung.
(3) Durch einstweilige Anordnung auf Antrag des Beauftragten des Abgeordnetenhauses kann das Oberste Unionsgericht nach Erhebung der Anklage bestimmen, dass die angeklagte Premierministerin oder der angeklagte Premierminister, die angeklagte stellvertretende Premierministerin oder der angeklagte stellvertretende Premierminister oder die angeklagte Landesministerin oder der angeklagte Landesminister an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist.

Abschnitt V - Das Gesetzgebungsverfahren


Artikel 42 [Das Gesetzgebungsverfahren]
(1) Gesetzesvorlagen werden in der Volksversammlung aus deren Mitte oder von der Landesregierung eingebracht.
(2) Die Gesetze werden von der Volksversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen beschlossen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(3) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung der Volksversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen .

Artikel 43 [Die Ausfertigung, die Verkündung und das Inkrafttreten der Gesetze]
(1) Die von der Volksversammlung beschlossenen Gesetze werden von der Premierministerin oder dem Premierminister unterzeichnet, ausgefertigt und im Gesetzblatt der Westlichen Inseln verkündet.
(2) Sofern das Gesetz selbst nichts anderes bestimmt, tritt es mit Ablauf des siebenten Tages nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 44 [Die Rechtsverordnungen]
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.
(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu der Übertragung einer Rechtsverordnung.
(3) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet.
(4) Sofern sie selbst nichts anderes bestimmt, tritt eine Rechtsverordnung mit Ablauf des siebenten Tages nach ihrer Verkündung in Kraft.

Artikel 45 [Die Änderung der Verfassung]
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, dass ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen, die die in den Artikeln 1 und 5 niedergelegten Grundsätze berühren, sind unzulässig.
(2) Ein Gesetz zur Änderung dieser Verfassung bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen in der Volksversammlung.

Abschnitt VI - Die Rechtssprechung


Artikel 46 [Die Zuständigkeit des Unionsgerichtes für die Westlichen Inseln]
(1) Soweit nach der Verfassung oder den Gesetzen der Demokratischen Union die Länder für die Rechtssprechung zuständig sind, übertragen die Westlichen Inseln ihre Rechtssprechung auf das Unionsgericht.
(2) Die Richterinnen und Richter des Unionsgerichtes sind in der Ausübung der Rechtssprechung der Westlichen Inseln unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Unionsgerichte für die Rechtssprechung der Westlichen Inseln richtet sich nach den Bestimmungen des Unionsgerichtsgesetzes, solange und soweit diese Verfassung oder die Gesetze der Westlichen Inseln keine abweichende Zuweisung treffen oder eine Sache dem Obersten Unionsgericht zuweisen.

Artikel 47 [Das Oberste Unionsgericht als Verfassungsgericht der Westlichen Inseln]
Das Oberste Unionsgericht ist das Verfassungsgericht der Westlichen Inseln. Es entscheidet über:

1. die formelle und materielle Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses;
2. die Auslegung dieser Verfassung bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
3. Verfassungsbeschwerden, die von jeder natürlichen oder juristischen Person mit der Behauptung erhoben werden können, von der öffentlichen Gewalt in einem ihrer oder seiner Rechte nach Artikel 5 bis 24 oder 25 II dieser Verfassung verletzt worden zu sein;
4. den Verlust von Menschen- und Bürgerrechten nach Artikel 23 dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung;
5. die Wahlprüfung nach Artikel 32 VI dieser Verfassung;
6. die ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fälle.


Artikel 48 [Die Richterliche Vorlage]
(1) Hält eine Richterin oder ein Richter eines erstinstanzlichen Unionsgerichtes ein Landesgesetz der Westlichen Inseln für mit der Landesverfassung, einem Unionsgesetz oder der Unionsverfassung, oder eine Bestimmung der Landesverfassung für mit einem Unionsgesetz oder der Unionsverfassung für unvereinbar, und kommt es ihrer oder seiner Auffassung für die Entscheidung auf die Gültigkeit dieser Vorschrift an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Obersten Unionsgerichtes einzuholen.
(2) Hält das Oberste Unionsgericht in einem ihm nach dieser Verfassung oder einem Landesgesetz zugewiesenen Verfahren eine Bestimmung eines Landesgesetzes für mit dieser Landesverfassung, oder eine Bestimmung eines Landsgesetzes oder dieser Landesverfassung für mit der Unionsverfassung oder einem Unionsgesetz für unvereinbar, und kommt es seiner Auffassung für die Entscheidung auf die Gültigkeit dieser Vorschrift an, so entscheidet es selbst über diese Rechtsfrage.

Abschnitt VII - Das Finanzwesen


Artikel 49 [Der Haushaltsplan]
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Quartale, nach Quartalen getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsquartals durch ein Haushaltsgesetz festgestellt.
(3) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel xx zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Artikel 50 [Die Ermächtigung der Landesregierung]
(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsquartals der Haushaltsplan für das folgende Quartal nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung befugt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um

1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorquartals bereits Beträge bewilligt worden sind.


(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben nach Absatz 1 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

Artikel 51 [Die Haushaltsüberschreitungen]
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Gesetz geregelt werden.

Artikel 52 [Das Vetorecht der Landesregierung]
Gesetze, welche die von der Landesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen.

Artikel 53 [Die Rechenschaftspflicht]
Die Landesregierung hat der Volksversammlung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsquartals zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen.

Artikel 54 [Die Kreditaufnahme] Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsquartalen führen können, sind nur im Falle des Artikel 54 zulässig.

Abschnitt VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen


Artikel 55 [Begriffsbestimmungen]
(1) Bürgerin oder Bürger der Westlichen Inseln im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzt und seinen Hauptwohnsitz gemäß Eintrag im Bürgernetz auf den Westlichen Inseln hat.
(2) Wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger der Westlichen Inseln im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 seit mindestens vierzehn Tagen erfüllt. Maßgeblich ist der erste Tag einer Wahl oder Abstimmung.

Artikel 56 [Volksabstimmung und Inkrafttreten]
(1) Die Verfassung ist den Bürgerinnen und Bürgern der Westlichen Insen und Saint Pierres zur Abstimmung vorzulegen. Stimmberechtigt ist, wer am ersten Tage des Abstimmungsrzeitraumes wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger im Sinne dieser Verfasung wäre.
(2) Die Verfassung ist angenommen, wenn sie mindestens von der Hälfte der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen bestätigt wird. Sie tritt mit ihrer Verkündung im Gesetzblatt des Landes in Kraft.